Aktuelles
Informationen
Gesundheitsreform 2004
Praxisgebühr
Die Praxisgebühr in Höhe von 10 EURO wird bei jedem
Arztbesuch
ohne gültige Überweisung eines anderen Arztes fällig.
Ausnahmen:
1. Gesetzlich Krankenversicherte unter 18 Jahren brauchen keine
Praxisgebühr zu entrichten.
2. Im Rahmen einer Notfallbehandlung (Krankenhaus, Notdienst) wurde
bereits einmal die Praxisgebühr entrichtet (Bitte Quittung
aufbewahren!).
Achtung: Wird ein Nodienst (ohne Überweisung) im gleichen
Kalendervierteljahr erneut aufgesucht, muß auch die Praxisgebühr erneut
entrichtet werden.
3. Versicherte von sog. Sonderkostenträgern (Zivildienst, Freie
Heilfürsorge der Polizei, Asylbewerber etc). brauchen die Praxisgebühr
im Normalfall nicht zu entrichten. Hier ist ggf. jedoch eine
Rücksprache mit der jeweiligen Kostenstelle zu empfehlen.
4. Über etwaige Gebührenbefreiungen entscheidet die zuständige
Krankenkasse.
In Spezialfällen (z.B. bei Urlaubs- oder Krankenvertretung) geben wir
Ihnen im Einzelfall gerne weitere Auskünfte.
Mit weiteren Änderungen (s. Diskussionen in Radio, Fernsehen und
Presse) muß jedoch gerechnet werden.
Die Praxisgebühr ist keine zusätzliche Einnahme für den Arzt, sondern
wird in voller Höhe von seinem Honorar abgezogen, es bleibt lediglich
der Verwaltungsaufwand und das ungute Gefühl des "Abkassierens".
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