Aktuelles


Informationen Gesundheitsreform 2004

Praxisgebühr
Die Praxisgebühr in Höhe von 10 EURO wird bei jedem Arztbesuch ohne gültige Überweisung eines anderen Arztes fällig.

Ausnahmen:

1. Gesetzlich Krankenversicherte unter 18 Jahren brauchen keine Praxisgebühr zu entrichten.

2. Im Rahmen einer Notfallbehandlung (Krankenhaus, Notdienst) wurde bereits einmal die Praxisgebühr entrichtet (Bitte Quittung aufbewahren!).
Achtung: Wird ein Nodienst (ohne Überweisung) im gleichen Kalendervierteljahr erneut aufgesucht, muß auch die Praxisgebühr erneut entrichtet werden.

3. Versicherte von sog. Sonderkostenträgern (Zivildienst, Freie Heilfürsorge der Polizei, Asylbewerber etc). brauchen die Praxisgebühr im Normalfall nicht zu entrichten. Hier ist ggf. jedoch eine Rücksprache mit der jeweiligen Kostenstelle zu empfehlen.

4. Über etwaige Gebührenbefreiungen entscheidet die zuständige Krankenkasse.

In Spezialfällen (z.B. bei Urlaubs- oder Krankenvertretung) geben wir Ihnen im Einzelfall gerne weitere Auskünfte.

Mit weiteren Änderungen (s. Diskussionen in Radio, Fernsehen und Presse) muß jedoch gerechnet werden.

Die Praxisgebühr ist keine zusätzliche Einnahme für den Arzt, sondern wird in voller Höhe von seinem Honorar abgezogen, es bleibt lediglich der Verwaltungsaufwand und das ungute Gefühl des "Abkassierens".

home